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Notwendigkeit eines Ergänzungspflegers bei unentgeltlichem Erwerb von Miteigentum an einem Grundstück durch einen Minderjährigen

(BGH, Beschluss vom 18.4.2024 – Az.: V ZB 51/23)

 

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich mit der Frage zu befassen, ob die unentgeltliche Übertragung eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück auf minderjährige Kinder im konkreten Fall der Genehmigung eines Ergänzungspflegers bedarf. Im vorliegenden Fall entschied das Gericht, dass der Erwerb des Miteigentums für die minderjährigen Kinder rechtlich vorteilhaft sei und daher keine Genehmigung durch einen Ergänzungspfleger erforderlich war.

 

Sachverhalt:

 

Ein Elternteil übertrug schenkweise einen hälftigen Miteigentumsanteil an einem Grundstück auf seine beiden minderjährigen Kinder. Die Eltern handelten dabei als gesetzliche Vertreter der Kinder und erklärten in deren Namen die Auflassung. Das Grundbuchamt forderte jedoch eine Genehmigung durch einen Ergänzungspfleger, da es der Meinung war, dass die Eltern aufgrund eines möglichen Interessenkonflikts gemäß § 181 BGB (Insichgeschäft) von der Vertretung ausgeschlossen seien. Das Kammergericht stimmte dieser Auffassung zu. Die Eltern legten daraufhin Rechtsbeschwerde beim BGH ein, um die Eintragung der Kinder ins Grundbuch ohne diese Genehmigung zu erreichen.

 

Entscheidende Punkte:

 

  1. Rechtlich vorteilhafter Erwerb gemäß § 107 BGB: Der BGH stellte klar, dass der Erwerb eines Miteigentumsanteils an einem unvermieteten und unverpachteten Grundstück für die minderjährigen Kinder lediglich rechtlich vorteilhaft ist. Nach § 107 BGB ist ein Rechtsgeschäft dann lediglich vorteilhaft, wenn es für den Minderjährigen keine rechtlichen Nachteile mit sich bringt. In diesem Fall war dies gegeben, da keine Verpflichtungen aus Miet- oder Pachtverträgen oder sonstige Belastungen mit dem Eigentumserwerb verbunden waren. Somit liegt ein rechtlich vorteilhafter Erwerb vor, der keine weiteren Genehmigungen erfordert.
  2. Keine Genehmigung durch Ergänzungspfleger erforderlich: Da der Erwerb der Miteigentumsanteile durch die minderjährigen Kinder als rechtlich vorteilhaft angesehen wurde, entschied der BGH, dass eine Genehmigung durch einen Ergänzungspfleger nach § 1824 BGB nicht erforderlich ist. Dies gilt auch dann, wenn die Eltern als gesetzliche Vertreter der Kinder agieren und gleichzeitig als Veräußerer auftreten. Der Vertretungsausschluss nach § 181 BGB (Insichgeschäft) greift hier nicht, da es sich um ein für die Kinder ausschließlich vorteilhaftes Geschäft handelt.
  3. Keine Haftungsgefahren: Anders als beim Erwerb einer Eigentumswohnung oder eines vermieteten Grundstücks, bei dem persönliche Haftungen und Verpflichtungen entstehen können, bestehen beim Erwerb eines Miteigentumsanteils an einem ungenutzten Grundstück keine solchen Risiken. Ein Haftungsrisiko ergebe sich im konkreten Fall auch nicht aus dem Miteigentumsanteil. Ein zentrales Argument des Kammergerichts war, dass auch bei Miteigentum Haftungsrisiken bestehen könnten, insbesondere durch die Verpflichtungen aus einer Bruchteilsgemeinschaft gemäß § 748 BGB, wie die Lasten des gemeinschaftlichen Gegenstands oder Kosten der Instandhaltung und Verwaltung. Der BGH verwarf dieses Argument und betonte, dass solche möglichen Verpflichtungen erst dann zu berücksichtigen sind, wenn konkrete Beschlüsse der Miteigentümer vorliegen. Allein der Erwerb eines Miteigentumsanteils führt nicht unmittelbar zu nachteiligen Verpflichtungen. Die allgemeine Lastentragungspflicht nach § 748 BGB ist abstrakt und typischerweise nicht als eine Belastung zu werten, die den rechtlich vorteilhaften Charakter des Erwerbs in Frage stellt.

 

Die Entscheidung des BGH verdeutlicht, dass der Erwerb eines Miteigentumsanteils an einem unvermieteten Grundstück durch Minderjährige grundsätzlich als rechtlich vorteilhaft angesehen wird. In solchen Fällen ist keine Genehmigung durch einen Ergänzungspfleger erforderlich, selbst wenn die Eltern als Veräußerer und Vertreter der Kinder agieren. Der BGH stellte klar, dass nur tatsächliche rechtliche Nachteile, wie sie etwa durch Mietverhältnisse oder das Eintreten in eine Wohnungseigentümergemeinschaft entstehen könnten, eine solche Genehmigung erforderlich machen würden.

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